Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 je Stunde.
Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich gezahlt wird, wurden umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig Beschäftigte (außer in Privathaushalten) sowie für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten, Transportunternehmen und Gebäudereinigung) eingeführt. Letztere müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter festhalten, auch wenn diese nicht nur geringfügig beschäftigt sind. Die Pflicht entfiel bislang erst ab einem monatlichen Gehalt von mindestens € 2.958. Dies entspricht bei einer Entlohnung von € 8,50 je Stunde einer Wochenarbeitszeit von über 80 Stunden.
Zum 01.08.2015 wurde diese Grenze nun auf € 2.000,00 (entspricht ca. 54 Wochenstunden) gesenkt, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr lang besteht und das Gehalt regelmäßig ausgezahlt wurde. Auch die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern sind entfallen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Erleichterungen.