Die Aussage \"Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen\" direkt nach einem Autounfall verpflichtet zu nichts.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Eine solche Aussage spiele allenfalls bei der Beweiskette als Indiz eine Rolle, die Aussage sei jedoch kein bindendes Schuldanerkenntnis, das automatisch die Haftung nach sich ziehe.
Unmittelbar nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter Fahrer häufig \"unüberlegt die Gegenseite beruhigen\".
Das Gericht hatte über eine Klage gegen einen älteren Autofahrer und dessen Versicherung zu entscheiden. Der ältere Herr bremste auf einer Kreuzung, weil er irrtümlich meinte, ein Hindernis versperre den Weg. Dadurch hatte er einen Unfall ausgelöst. Unmittelbar nach der Kollision hatte der Fahrer sich auf einem Notizzettel als \"Verursacher\" bezeichnet. Mündlich erklärte er, er erkenne die Schuld an und seine Versicherung werde den Schaden des späteren Klägers sofort ausgleichen. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte aber nicht zahlen, mit den Hinweis, der andere Autofahrer habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Nach Überzeugung des OLG war der Beklagte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Für die Gegenseite sei in solchen Situationen erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle in der Regel weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen.