Während der Ausführung von Bauleistungen gibt es in der Regel keine Probleme. Diese entstehen erst dann, wenn entweder das Unternehmer die erbrachten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbringt. Kritisch wird es meistens zum Ende des Vertragsverhältnisses. Dies gilt sowohl für den Bauvertrag als auch den Architektenvertrag. Denn oft ist während der Ausführungen der Leistungen eine Zusatzleistung hinzugekommen. Kommt es dann endlich zur Fertigstellung oder im Falle des Architektenvertrages zur Erbringung aller Leistungen, möchte das Unternehmen sein Geld haben und der Auftraggeber sichergehen, dass das Bauwerk ohne Mängel errichtet ist oder die planerische Leistung auch alle Möglichkeiten bedacht hat.
Um dokumentarisch festzuhalten, dass das Bauwerk auch mangelfrei errichtet wird, ist es erforderlich und auch sinnvoll, dass ein sogenanntes AbnahmeProtokoll erstellt wird, in dem alle und inbesondere wesentliche Veränderungen, Abweichungen und noch vorhandene Mängel aufgelistet sind. Dieses Protokoll sollte von beiden Seiten unterschrieben werden, damit sichergestellt ist, dass diese Tatsachen feststehen. War eine Vertragsstrafe für den den Fall der verspäteten Fertigstellung vereinbart, muss diese ebenfalls schriftlich in diesem Zeitpunkt schriftlich angemeldet werden.
Handelt es sich bei den festgestellten Mängeln, die grundsätzlich dann, wenn Menschen arbeiten, vorkommen können, um unwesentliche Mängel, dass heißt solche, die die Nutzung des Gebäudes, der Eigentumswohnung nicht beeinträchtigen, ist das Gebäude oder die Leistung abnahmefähig. Dann ist der Restbetrag der Vergütung zu zahlen. Sind Sie jedoch unsicher, ob das Unternehmen oder der Vertragspartner die Restleitungen erledigen oder die Mängel beseitigen wird, steht ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in etwa der doppelten Höhe des Betrages zu, der zur Mangelbeseitigung erforderlich ist.
Zur Absicherung des Endverbrauchers bei Abnahme sollte in jedem Fall, wie dies bei den gängigen Bauverträgen der Fall ist, dem Kunden eine Gewährleistungsbürgschaft meist in Höhe von 5% der Schlußrechnungssumme in Form einer Bankbürgschaft oder eines Sicherungsscheins einer in der Baubranche tätigen Versicherungsgesellschaft übergeben werden. Die Gewährleistungsbürgschaft deckt für die Dauer der Gewährleistung , dies sind bei einem Bauwerk fünf Jahre, die Ansprüche des Kunden ab, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlich sind.
Jürgen D. Durst, Rechtsanwalt