Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Aus dieser Norm ist abzuleiten, dass eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt.
Das Surfen im Internet am Arbeitsplatz kann - auch wenn die Nutzung nicht generell untersagt ist, eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen, so dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten kann.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann die private Nutzung des Internets unter Umständen dann eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise
• erhebliche Daten aus dem Internet herunterlädt (unbefugter Datendownload) insbesondere damit eine Vireninfizierung ermöglicht wird.
• Daten herunterlädt, die eine Rufschädigung des Arbeitgebers ermöglichen (etwa pornografische Darstellungen)
• besonders lange das Internet für private Zwecke nutzt, da er dann seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht nachkommt und sie mithin verletzt.
Im Regelfall muss daher nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entscheiden zu können.
Wichtig für den Arbeitnehmer ist auch hier: Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.