Nach einer Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) können Mandanten seit dem 1. Juli 2006 die Gebühren mit ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin frei vereinbaren. Bisher galten die im RVG vorgeschriebenen Sätze ohne, dass es einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant bedurft hätte. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries meint dazu: \"Anwälte und Mandanten sollten künftig gleich zu Anfang darauf achten, die außergerichtliche Vergütung ausdrücklich und möglichst schriftlich zu vereinbaren. Nur so lässt sich späterer Streit vermeiden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat den großen Vorteil, dass der Mandant von vorneherein weiß, welche Rechnung ihn am Ende erwartet.\"
Nach der neuen Regelung „soll“ vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit eine Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt über die Höhe der Vergütung getroffen werden. Wird eine solche Vereinbarung dann doch nicht geschlossen, ist die anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten nicht etwa kostenlos, sondern es gelten die Regelungen des bürgerlichen Rechts, hier also des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach gilt die \"übliche Vergütung\" als vereinbart, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Die konkrete Höhe der Vergütung ist im BGB jedoch nicht geregelt. Da die bisher übliche Vergütung nach dem RVG erfolgte, ist zu erwarten, dass - zumindest in einer Übergangsphase - die Vergütung weiterhin nach den Vorschriften des RVG erfolgt, wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Es bleibt also abzuwarten,wie sich die Gebühren entwickeln. Beispielsweise ist denkbar, dass die Rechtsberatung innerhalb von Deutschland nicht mehr überall das Gleiche kosten wird. So könnten Rechtsanwälte in kleineren Städten oder auf dem Land ihre Dienste günstiger anbieten, da sie auch geringe Kosten haben als ihre Kollegen in Großstädten. Möglicherweise erfolgt auch die Berechnung der \"üblichen Vergütung\" nach Stundensätzen, eventuell in Abhängigkeit von der Größe und der regionalen Lage der Kanzlei.
Zum Schutz von Verbrauchern enthält das RVG allerdings die Regelung, dass der Rechtsanwalt für ein erstes Gespräch (ohne folgendes Tätigwerden) nicht mehr als € 190,00 verlangen darf und bei einer zusätzlichen Beratung oder schriftlichen Zusammenfassung nicht mehr als insgesamt € 250,00, beides zuzüglich Mehrwersteuer.