Kapitalgesellschaften sind seit Beginn des Jahres 2015 verpflichtet neben der Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Hierzu ist es notwendig die so genannten Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen. Bislang mussten sich die Gesellschaften selbst elektronisch für dieses Verfahren beim BZSt registrieren. Eine Vertretungsmöglichkeit, beispielsweise durch einen Steuerberater, bestand nicht.
Dies wurde nun vereinfacht: Zwar müssen Kapitalgesellschaften auch weiterhin die KiStAM ihrer Gesellschafter in Erfahrung bringen, jedoch kann mittlerweile auch ein Dritter, z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister, die Abfrage vornehmen. Hierzu müssen die Gesellschaften lediglich einen Papierantrag ausfüllen und unterzeichnet an das BZSt senden. Der Antrag ist nur für diejenigen Gesellschaften erforderlich, die bisher noch nicht am Verfahren teilnehmen.
Die eigenständige Registrierung der Gesellschaft beim BZSt bleibt weiterhin möglich.
Zukünftig ist weiterhin eine gesetzliche Änderung dahingehend geplant, dass Unternehmen ihre Gesellschafter nur noch einmalig und nicht wie bislang verpflichtend jährlich auf die Datenabfrage beim BZSt hinweisen müssen.