BDSG 2018 § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen BDSG § 26 BGBl I 2017, 2097 Bundesdatenschutzgesetz Geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1626Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären.
(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
(6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher,
- 2.
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- 3.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
- 4.
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- 5.
- Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,
- 6.
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- 7.
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
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BDSG 2018 Inhaltsübersicht | |
BDSG 2018 § 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
BDSG 2018 § 2 | Begriffsbestimmungen |
BDSG 2018 § 3 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen |
BDSG 2018 § 4 | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume |
BDSG 2018 § 5 | Benennung |
BDSG 2018 § 6 | Stellung |
BDSG 2018 § 7 | Aufgaben |
BDSG 2018 § 8 | Errichtung |
BDSG 2018 § 9 | Zuständigkeit |
BDSG 2018 § 10 | Unabhängigkeit |
BDSG 2018 § 11 | Ernennung und Amtszeit |
BDSG 2018 § 12 | Amtsverhältnis |
BDSG 2018 § 13 | Rechte und Pflichten |
BDSG 2018 § 14 | Aufgaben |
BDSG 2018 § 15 | Tätigkeitsbericht |
BDSG 2018 § 16 | Befugnisse |
BDSG 2018 § 17 | Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle |
BDSG 2018 § 18 | Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder |
BDSG 2018 § 19 | Zuständigkeiten |
BDSG 2018 § 20 | Gerichtlicher Rechtsschutz |
BDSG 2018 § 21 | Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission |
BDSG 2018 § 22 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
BDSG 2018 § 23 | Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen |
BDSG 2018 § 24 | Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen |
BDSG 2018 § 25 | Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen |
BDSG 2018 § 26 | Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses |
BDSG 2018 § 27 | Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken |
BDSG 2018 § 28 | Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken |
BDSG 2018 § 29 | Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten |
BDSG 2018 § 30 | Verbraucherkredite |
BDSG 2018 § 31 | Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften |
BDSG 2018 § 32 | Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person |
BDSG 2018 § 33 | Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden |
BDSG 2018 § 34 | Auskunftsrecht der betroffenen Person |
BDSG 2018 § 35 | Recht auf Löschung |
BDSG 2018 § 36 | Widerspruchsrecht |
BDSG 2018 § 37 | Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling |
BDSG 2018 § 38 | Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen |
BDSG 2018 § 39 | Akkreditierung |
BDSG 2018 § 40 | Aufsichtsbehörden der Länder |
BDSG 2018 § 41 | Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren |
BDSG 2018 § 42 | Strafvorschriften |
BDSG 2018 § 43 | Bußgeldvorschriften |
BDSG 2018 § 44 | Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter |
BDSG 2018 § 45 | Anwendungsbereich |
BDSG 2018 § 46 | Begriffsbestimmungen |
BDSG 2018 § 47 | Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
BDSG 2018 § 48 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
BDSG 2018 § 49 | Verarbeitung zu anderen Zwecken |
BDSG 2018 § 50 | Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken |
BDSG 2018 § 51 | Einwilligung |
BDSG 2018 § 52 | Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen |
BDSG 2018 § 53 | Datengeheimnis |
BDSG 2018 § 54 | Automatisierte Einzelentscheidung |
BDSG 2018 § 55 | Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen |
BDSG 2018 § 56 | Benachrichtigung betroffener Personen |
BDSG 2018 § 57 | Auskunftsrecht |
BDSG 2018 § 58 | Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung |
BDSG 2018 § 59 | Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person |
BDSG 2018 § 60 | Anrufung der oder des Bundesbeauftragten |
BDSG 2018 § 61 | Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit |
BDSG 2018 § 62 | Auftragsverarbeitung |
BDSG 2018 § 63 | Gemeinsam Verantwortliche |
BDSG 2018 § 64 | Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung |
BDSG 2018 § 65 | Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten |
BDSG 2018 § 66 | Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten |
BDSG 2018 § 67 | Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung |
BDSG 2018 § 68 | Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten |
BDSG 2018 § 69 | Anhörung der oder des Bundesbeauftragten |
BDSG 2018 § 70 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
BDSG 2018 § 71 | Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen |
BDSG 2018 § 72 | Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen |
BDSG 2018 § 73 | Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen |
BDSG 2018 § 74 | Verfahren bei Übermittlungen |
BDSG 2018 § 75 | Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung |
BDSG 2018 § 76 | Protokollierung |
BDSG 2018 § 77 | Vertrauliche Meldung von Verstößen |
BDSG 2018 § 78 | Allgemeine Voraussetzungen |
BDSG 2018 § 79 | Datenübermittlung bei geeigneten Garantien |
BDSG 2018 § 80 | Datenübermittlung ohne geeignete Garantien |
BDSG 2018 § 81 | Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten |
BDSG 2018 § 82 | Gegenseitige Amtshilfe |
BDSG 2018 § 83 | Schadensersatz und Entschädigung |
BDSG 2018 § 84 | Strafvorschriften |
BDSG 2018 § 85 | Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten |
BDSG 2018 § 86 | Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen |