BNotO § 117
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen BNotO § 117 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Besteht für mehrere Länder ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
- 1.
- Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter übertragen.
- 2.
- Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
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