BNotO § 117a
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen BNotO § 117a RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.
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