BNotO § 2
1. Abschnitt Bestellung zum Notar BNotO § 2 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.