BNotO § 23
3. Abschnitt Die Amtstätigkeit BNotO § 23 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
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