BNotO § 48
6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter BNotO § 48 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
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