BNotO § 5
1. Abschnitt Bestellung zum Notar BNotO § 5 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
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