BNotO § 63
6. Abschnitt Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter BNotO § 63 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
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