BNotO § 79
2. Abschnitt Bundesnotarkammer BNotO § 79 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Vertreterversammlung.
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