BNotO § 81a
2. Abschnitt Bundesnotarkammer BNotO § 81a RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.
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