BNotO § 83
2. Abschnitt Bundesnotarkammer BNotO § 83 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Vertreterversammlungen.
(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Vertreterversammlung. In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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