BNotO § 87
2. Abschnitt Bundesnotarkammer BNotO § 87 RGBl I 1937, 191 Bundesnotarordnung Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 30.11.2019 I 1942Das Präsidium hat der Vertreterversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
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