GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde GKG § 66 BGBl I 2004, 718 Gerichtskostengesetz Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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GKG 2004 Inhaltsübersicht | |
GKG 2004 § 1 | Geltungsbereich |
GKG 2004 § 2 | Kostenfreiheit |
GKG 2004 § 3 | Höhe der Kosten |
GKG 2004 § 4 | Verweisungen |
GKG 2004 § 5 | Verjährung, Verzinsung |
GKG 2004 § 5a | Elektronische Akte, elektronisches Dokument |
GKG 2004 § 5b | Rechtsbehelfsbelehrung |
GKG 2004 § 6 | Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen |
GKG 2004 § 7 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
GKG 2004 § 8 | Strafsachen, Bußgeldsachen |
GKG 2004 § 9 | Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen |
GKG 2004 § 10 | Grundsatz für die Abhängigmachung |
GKG 2004 § 11 | Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz |
GKG 2004 § 12 | Verfahren nach der Zivilprozessordnung |
GKG 2004 § 12a | Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren |
GKG 2004 § 13 | Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung |
GKG 2004 § 14 | Ausnahmen von der Abhängigmachung |
GKG 2004 § 15 | Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren |
GKG 2004 § 16 | Privatklage, Nebenklage |
GKG 2004 § 17 | Auslagen |
GKG 2004 § 18 | Fortdauer der Vorschusspflicht |
GKG 2004 § 19 | Kostenansatz |
GKG 2004 § 20 | Nachforderung |
GKG 2004 § 21 | Nichterhebung von Kosten |
GKG 2004 § 22 | Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln |
GKG 2004 § 23 | Insolvenzverfahren |
GKG 2004 § 23a | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz |
GKG 2004 § 24 | Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren |
GKG 2004 § 25 | Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung |
GKG 2004 § 26 | Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren |
GKG 2004 § 27 | Bußgeldsachen |
GKG 2004 § 28 | Auslagen in weiteren Fällen |
GKG 2004 § 29 | Weitere Fälle der Kostenhaftung |
GKG 2004 § 30 | Erlöschen der Zahlungspflicht |
GKG 2004 § 31 | Mehrere Kostenschuldner |
GKG 2004 § 32 | Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen |
GKG 2004 § 33 | Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen |
GKG 2004 § 34 | Wertgebühren |
GKG 2004 § 35 | Einmalige Erhebung der Gebühren |
GKG 2004 § 36 | Teile des Streitgegenstands |
GKG 2004 § 37 | Zurückverweisung |
GKG 2004 § 38 | Verzögerung des Rechtsstreits |
GKG 2004 § 39 | Grundsatz |
GKG 2004 § 40 | Zeitpunkt der Wertberechnung |
GKG 2004 § 41 | Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse |
GKG 2004 § 42 | Wiederkehrende Leistungen |
GKG 2004 § 43 | Nebenforderungen |
GKG 2004 § 44 | Stufenklage |
GKG 2004 § 45 | Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung |
GKG 2004 § 46 | (weggefallen) |
GKG 2004 § 47 | Rechtsmittelverfahren |
GKG 2004 § 48 | Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
GKG 2004 § 49 | Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz |
GKG 2004 § 50 | Bestimmte Beschwerdeverfahren |
GKG 2004 § 51 | Gewerblicher Rechtsschutz |
GKG 2004 § 51a | Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz |
GKG 2004 § 52 | Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit |
GKG 2004 § 53 | Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes |
GKG 2004 § 53a | Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz |
GKG 2004 § 54 | Zwangsversteigerung |
GKG 2004 § 55 | Zwangsverwaltung |
GKG 2004 § 56 | Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten |
GKG 2004 § 57 | Zwangsliquidation einer Bahneinheit |
GKG 2004 § 58 | Insolvenzverfahren |
GKG 2004 § 59 | Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung |
GKG 2004 § 60 | Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes |
GKG 2004 § 61 | Angabe des Werts |
GKG 2004 § 62 | Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels |
GKG 2004 § 63 | Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren |
GKG 2004 § 64 | Schätzung des Werts |
GKG 2004 § 65 | Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes |
GKG 2004 § 66 | Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde |
GKG 2004 § 67 | Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung |
GKG 2004 § 68 | Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts |
GKG 2004 § 69 | Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr |
GKG 2004 § 69a | Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
GKG 2004 § 69b | Verordnungsermächtigung |
GKG 2004 § 70 | (weggefallen) |
GKG 2004 § 70a | Bekanntmachung von Neufassungen |
GKG 2004 § 71 | Übergangsvorschrift |
GKG 2004 § 72 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes |
GKG 2004 § 73 | Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten |
GKG 2004 Anlage 1 | (zu § 3 Abs. 2)Kostenverzeichnis |
GKG 2004 Anlage 2 | (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) |