KSchG § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz KSchG § 13 BGBl I 1951, 499 Kündigungsschutzgesetz Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
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KSchG § 1 | Sozial ungerechtfertigte Kündigungen |
KSchG § 1a | Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung |
KSchG § 2 | Änderungskündigung |
KSchG § 3 | Kündigungseinspruch |
KSchG § 4 | Anrufung des Arbeitsgerichts |
KSchG § 5 | Zulassung verspäteter Klagen |
KSchG § 6 | Verlängerte Anrufungsfrist |
KSchG § 7 | Wirksamwerden der Kündigung |
KSchG § 8 | Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen |
KSchG § 9 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers |
KSchG § 10 | Höhe der Abfindung |
KSchG § 11 | Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst |
KSchG § 12 | Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses |
KSchG § 13 | Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen |
KSchG § 14 | Angestellte in leitender Stellung |
KSchG § 15 | Unzulässigkeit der Kündigung |
KSchG § 16 | Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses |
KSchG § 17 | Anzeigepflicht |
KSchG § 18 | Entlassungssperre |
KSchG § 19 | Zulässigkeit von Kurzarbeit |
KSchG § 20 | Entscheidungen der Agentur für Arbeit |
KSchG § 21 | Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit |
KSchG § 22 | Ausnahmebetriebe |
KSchG § 23 | Geltungsbereich |
KSchG § 24 | Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs |
KSchG § 25 | Kündigung in Arbeitskämpfen |
KSchG § 25a | Berlin-Klausel |
KSchG § 26 | Inkrafttreten |