VwGO § 105
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug VwGO § 105 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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