VwGO § 107
10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen VwGO § 107 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
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