VwGO § 114
10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen VwGO § 114 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.