VwGO § 150
14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge VwGO § 150 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.