VwGO § 17
2. Abschnitt Richter VwGO § 17 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
- Richter auf Probe,
- 2.
- Richter kraft Auftrags und
- 3.
- Richter auf Zeit.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.