VwGO § 171
17. Abschnitt Vollstreckung VwGO § 171 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.