VwGO § 176
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen VwGO § 176 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1.
- zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
- 2.
- ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
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