VwGO § 184
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen VwGO § 184 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof" weiterführt.
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