VwGO § 19
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter VwGO § 19 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
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