VwGO § 22
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter VwGO § 22 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1.
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Richter,
- 3.
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 4a.
- (weggefallen)
- 5.
- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
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