VwGO § 23
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter VwGO § 23 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
- Geistliche und Religionsdiener,
- 2.
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- 3.
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- 4.
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5.
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- 6.
- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
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