VwGO § 38
5. Abschnitt Gerichtsverwaltung VwGO § 38 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
anwalt-seiten.de stellt frei verfügbare Gesetzestexte sorgfältig nach neuestem Stand der Technik zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass trotz allem ausschließlich die gedruckte Fassung der Bundesdruckerei rechtsgültig ist.