VwGO § 49
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit VwGO § 49 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
- 1.
- der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
- 2.
- der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
- 3.
- der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
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