VwGO § 61
7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften VwGO § 61 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
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