VwGO § 69
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen VwGO § 69 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
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