VwGO § 77
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen VwGO § 77 BGBl I 1960, 17 Verwaltungsgerichtsordnung Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
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