WHG 2009 § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen WHG § 13a BGBl I 2009, 2585 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2020 I 1408Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn
- 1.
- Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder
- 2.
- die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
- a)
- einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,
- b)
- einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,
- c)
- einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss
- aa)
- in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder
- bb)
- in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
- d)
- einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung,
- e)
- einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder
- f)
- einem Einzugsgebiet
- aa)
- eines Mineralwasservorkommens,
- bb)
- einer Heilquelle oder
- cc)
- einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.
(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die verwendeten Gemische
- a)
- in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind
- b)
- in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und
- 2.
- sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, erfüllt werden.
(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt. Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 2.
- einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
- 3.
- einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
- 4.
- einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,
- 5.
- einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie
- 6.
- einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.
(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
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WHG 2009 Inhaltsübersicht | |
WHG 2009 § 1 | Zweck |
WHG 2009 § 2 | Anwendungsbereich |
WHG 2009 § 3 | Begriffsbestimmungen |
WHG 2009 § 4 | Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums |
WHG 2009 § 5 | Allgemeine Sorgfaltspflichten |
WHG 2009 § 6 | Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung |
WHG 2009 § 6a | Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen |
WHG 2009 § 7 | Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten |
WHG 2009 § 8 | Erlaubnis, Bewilligung |
WHG 2009 § 9 | Benutzungen |
WHG 2009 § 10 | Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung |
WHG 2009 § 11 | Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren |
WHG 2009 § 12 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen |
WHG 2009 § 13 | Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung |
WHG 2009 § 13a | Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission |
WHG 2009 § 13b | Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister |
WHG 2009 § 14 | Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung |
WHG 2009 § 15 | Gehobene Erlaubnis |
WHG 2009 § 16 | Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche |
WHG 2009 § 17 | Zulassung vorzeitigen Beginns |
WHG 2009 § 18 | Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung |
WHG 2009 § 19 | Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne |
WHG 2009 § 20 | Alte Rechte und alte Befugnisse |
WHG 2009 § 21 | Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse |
WHG 2009 § 22 | Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen |
WHG 2009 § 23 | Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung |
WHG 2009 § 24 | Erleichterungen für EMAS-Standorte |
WHG 2009 § 25 | Gemeingebrauch |
WHG 2009 § 26 | Eigentümer- und Anliegergebrauch |
WHG 2009 § 27 | Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer |
WHG 2009 § 28 | Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer |
WHG 2009 § 29 | Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele |
WHG 2009 § 30 | Abweichende Bewirtschaftungsziele |
WHG 2009 § 31 | Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen |
WHG 2009 § 32 | Reinhaltung oberirdischer Gewässer |
WHG 2009 § 33 | Mindestwasserführung |
WHG 2009 § 34 | Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer |
WHG 2009 § 35 | Wasserkraftnutzung |
WHG 2009 § 36 | Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern |
WHG 2009 § 37 | Wasserabfluss |
WHG 2009 § 38 | Gewässerrandstreifen |
WHG 2009 § 38a | Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern |
WHG 2009 § 39 | Gewässerunterhaltung |
WHG 2009 § 40 | Träger der Unterhaltungslast |
WHG 2009 § 41 | Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung |
WHG 2009 § 42 | Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung |
WHG 2009 § 43 | Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern |
WHG 2009 § 44 | Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer |
WHG 2009 § 45 | Reinhaltung von Küstengewässern |
WHG 2009 § 45a | Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer |
WHG 2009 § 45b | Zustand der Meeresgewässer |
WHG 2009 § 45c | Anfangsbewertung |
WHG 2009 § 45d | Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer |
WHG 2009 § 45e | Festlegung von Zielen |
WHG 2009 § 45f | Überwachungsprogramme |
WHG 2009 § 45g | Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen |
WHG 2009 § 45h | Maßnahmenprogramme |
WHG 2009 § 45i | Beteiligung der Öffentlichkeit |
WHG 2009 § 45j | Überprüfung und Aktualisierung |
WHG 2009 § 45k | Koordinierung |
WHG 2009 § 45l | Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels |
WHG 2009 § 46 | Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers |
WHG 2009 § 47 | Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser |
WHG 2009 § 48 | Reinhaltung des Grundwassers |
WHG 2009 § 49 | Erdaufschlüsse |
WHG 2009 § 50 | Öffentliche Wasserversorgung |
WHG 2009 § 51 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten |
WHG 2009 § 52 | Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten |
WHG 2009 § 53 | Heilquellenschutz |
WHG 2009 § 54 | Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung |
WHG 2009 § 55 | Grundsätze der Abwasserbeseitigung |
WHG 2009 § 56 | Pflicht zur Abwasserbeseitigung |
WHG 2009 § 57 | Einleiten von Abwasser in Gewässer |
WHG 2009 § 58 | Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen |
WHG 2009 § 59 | Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen |
WHG 2009 § 60 | Abwasseranlagen |
WHG 2009 § 61 | Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen |
WHG 2009 § 62 | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
WHG 2009 § 62a | Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen |
WHG 2009 § 63 | Eignungsfeststellung |
WHG 2009 § 64 | Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten |
WHG 2009 § 65 | Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten |
WHG 2009 § 66 | Weitere anwendbare Vorschriften |
WHG 2009 § 67 | Grundsatz, Begriffsbestimmung |
WHG 2009 § 68 | Planfeststellung, Plangenehmigung |
WHG 2009 § 69 | Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn |
WHG 2009 § 70 | Anwendbare Vorschriften, Verfahren |
WHG 2009 § 71 | Enteignungsrechtliche Regelungen |
WHG 2009 § 71a | Vorzeitige Besitzeinweisung |
WHG 2009 § 72 | Hochwasser |
WHG 2009 § 73 | Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete |
WHG 2009 § 74 | Gefahrenkarten und Risikokarten |
WHG 2009 § 75 | Risikomanagementpläne |
WHG 2009 § 76 | Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern |
WHG 2009 § 77 | Rückhalteflächen, Bevorratung |
WHG 2009 § 78 | Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete |
WHG 2009 § 78a | Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete |
WHG 2009 § 78b | Risikogebiete außerhalb von |
WHG 2009 § 78c | Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten |
WHG 2009 § 78d | Hochwasserentstehungsgebiete |
WHG 2009 § 79 | Information und aktive Beteiligung |
WHG 2009 § 80 | Koordinierung |
WHG 2009 § 81 | Vermittlung durch die Bundesregierung |
WHG 2009 § 82 | Maßnahmenprogramm |
WHG 2009 § 83 | Bewirtschaftungsplan |
WHG 2009 § 84 | Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne |
WHG 2009 § 85 | Aktive Beteiligung interessierter Stellen |
WHG 2009 § 86 | Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen |
WHG 2009 § 87 | Wasserbuch |
WHG 2009 § 88 | Informationsbeschaffung und -übermittlung |
WHG 2009 § 89 | Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit |
WHG 2009 § 90 | Sanierung von Gewässerschäden |
WHG 2009 § 91 | Gewässerkundliche Maßnahmen |
WHG 2009 § 92 | Veränderung oberirdischer Gewässer |
WHG 2009 § 93 | Durchleitung von Wasser und Abwasser |
WHG 2009 § 94 | Mitbenutzung von Anlagen |
WHG 2009 § 95 | Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen |
WHG 2009 § 96 | Art und Umfang von Entschädigungspflichten |
WHG 2009 § 97 | Entschädigungspflichtige Person |
WHG 2009 § 98 | Entschädigungsverfahren |
WHG 2009 § 99 | Ausgleich |
WHG 2009 § 99a | Vorkaufsrecht |
WHG 2009 § 100 | Aufgaben der Gewässeraufsicht |
WHG 2009 § 101 | Befugnisse der Gewässeraufsicht |
WHG 2009 § 102 | Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung |
WHG 2009 § 103 | Bußgeldvorschriften |
WHG 2009 § 104 | Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen |
WHG 2009 § 104a | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser |
WHG 2009 § 105 | Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen |
WHG 2009 § 106 | Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen |
WHG 2009 § 107 | Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen |
WHG 2009 Anlage 1 | (zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik |
WHG 2009 Anlage 2 | (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) |