Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung sind die §§ 94 ff, 102ff und § 110 StPO sowie §§ 100a ff StPO. Eine Durchsuchung darf nur von einem Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, oder die Polizei angeordnet werden - § 105 I StPO. Für einen Beschluss nach § 102 StPO, das heißt eine Durchsuchung beim Verdächtigen, muss das tatsächliche Geschehen, d.h. die Straftat so konkret wie möglich geschildert werden und der Zweck der Durchsuchung und die zu erwartenden Beweismittel bezeichnet werden.