1. Nach § 16 Absatz 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG führt die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung durch, ob die für einen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeit noch angemessen ist.
Es handelt sich hierbei um eine Rechtsentscheidung der Ausländerbehörde. Das zuständige Verwaltungsgericht hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung der Ausländerbehörde im vollen Umfang Nachzuprüfen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.07.2012 entschieden (VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 3 B 874/12).