In seinem Urteil vom 06.11.2013 (Az. VIII ZR 416/12) hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage beschäftigt, in welchem Zustand ein Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben muss.
In dem konkreten Fall hatten die Mieter von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte gemietet. Dabei hatten sie das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen. Während der Mietzeit strichen sie einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Wohnung in diesem Zustand zurück.