Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige „harte Linie“ bei der Befristung von Arbeitsverträgen aufrechterhalten. Bereits bei der befristeten Einstellung muss klar sein, dass der Arbeitnehmer nur für den Befristungszeitraum gebraucht wird. Ist beim Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses dies noch nicht absehbar und besteht objektiv auch die Wahrscheinlichkeit eines Beschäftigungsbedarfs über die Befristung hinaus, so ist die Befristung unwirksam, mit der Folge eines bereits bei Abschluss des Vertrages unbefristeten Arbeitsverhältnisses.