Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15, sorgt bei juristischen Laien häufig für Verwirrung. Es betrifft Bereitschaftsdienste, keineswegs die sogenannte Rufbereitschaft. Der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst liegt darin, dass ein Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft sich im Wesentlichen aufhalten kann, wo er will, solange gewährleistet ist, dass er innerhalb angemessener Zeit, auf Anforderung seine Arbeit antreten kann. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bzw.