Verkehrszeichen sind rechtlich betrachtet sogenannte Verwaltungsakte in Form von sogenannten Allgemeinverfügungen und müssen zur Entfaltung ihrer Rechtswirkung dem Verkehrsteilnehmer zugänglich, d.h. sichtbar sein. Hierbei reicht es aus, wenn sie so angebracht sind, dass ein ordnungsgemäß-aufmerksamer durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer sie ohne weiteres erkennen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie Rechtswirkung dann unabhängig davon, ob der konkrete Verkehrsteilnehmer oder Fahrer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.