Spätestens mit dem Internethandel und dem Filesharing ist das Urheberrecht keine exotische Rechtsmaterie mehr.
Sei es nun ob es um kopierte und verkaufte Software geht oder um den illegalen Download bzw. Upload.
Der breiten Masse sind diese Probleme aber eher aus dem Zivilrecht bekannt.
Die strafrechtliche Seite führt noch (zumindest bei Privatpersonen) ein Schattendasein.
Geregelt ist das Urheberstrafrecht in den §§ 106-111 UrhG. Diese Bestimmungen verweisen weitgehend auf zivil-urheberrechtliche Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen sind: