Subventionsrecht: Rückforderung - Richtiger Adressat
Ein Rückforderungsbescheid muss sich nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. statt aller, BVerwG, Beschluss vom 29.09.1987, Az. 7 B 161/87) und der Rechtsliteratur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49a RdNr. 10) nach Wegfall eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich gegen den Adressaten bzw. den Begünstigten des aufgehobenen bzw. unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes richten.