Der Mietvertrag für eine Vier-Zimmer-Wohnung enthielt die folgende Klausel:
„Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes dürfen ohne Zustimmung des Mieters
vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen.“ Ferner hieß es in einer Ergänzungsvereinbarung: „Modernisierungen des Vermieters in der Wohnung des Mieters bleiben vorbehalten.“