Die Tätigkeit des Anwalts lebt von Definitionen. Bei der Aufteilung des ehelichen Hausrats aus Anlass von Trennung und Scheidung sind genaue Definitionen hilfreich.
Der Aufteilung im eigentlichen Sinne unterliegt nur das, was während der Ehe und für die Ehe angeschafft wurde.
Auszugrenzen sind also zunächst solche Gegenstände, die von einem Ehegatten vor der Ehe angeschafft und in die Ehe eingebracht wurden. An diesen eingebrachten Gegenständen steht dem betreffenden Ehegatten ein Absonderungsrecht zu. Er kann sie für sich beanspruchen und ohne Entschädigung behalten.