Grundsätzlich haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Nur Zahlungen, die nach § 64 Satz 2 GmbHG mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" vereinbar sind, lösen keine Haftung aus.
1. Pflichten des Geschäftsführers bei Eintritt der Insolvenzreife