Nicht selten kommt es vor, dass etwas in der GmbH oder AG passiert und das Finanzamt davon gerne Mitteilung hätte.
Die wichtigen Normen sind (für das Finanzamt) der § 17 EStG und (für den Notar) der § 54 EStDV.
54 EStDV bestimmt, dass Notare verpflichtet sind, dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt vor allem über die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften betreffende Urkunden jeweils eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.