Oberlandesgericht Düsseldorf (I-22 U37/15) regelt wichtigen Punkt bei Unternehmenskauf oder Nachfolgeregelungen
Ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann sich bei einem Unternehmenskauf bereits aus der Verschaffungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht auch ohne gesonderte Vereinbarung ergeben.